Der gesetzlich geregelte Tätigkeitsbereich der Berufsdetektive
GewO § 249
Die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse
Die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen
Die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren
Die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen
Die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern
Die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen
Der Schutz von Personen
Die im Abs.1 Z 2 angeführten Tätigkeiten dürfen nur soweit ausgeübt werden, als dadurch behördlichen Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die im Abs. 1 Z 7 angeführte Tätigkeit berechtigt auch zur Bewachung beweglicher Sachen, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen steht.
GewO §252 - Verschwiegenheit
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.Die Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.