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Der gesetzlich geregelte Tätigkeitsbereich der Berufsdetektive

Gewerbeordnung

 

Auszug aus der Gewerbeordnung (GewO) 1994

Berufsdetektiv § 249.

(1) Der Bewilligungspflicht unterliegen

1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,

2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,

3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens.

4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,

5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,

6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,

7. der Schutz von Personen

8. das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronischen gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen. Z.2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Die im Abs. 1 Z 7 angeführte Tätigkeit berechtigt auch zur Bewachung beweglicher Sachen, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen steht.

(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.