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GESETZESAUSZÜGE


Der gesetzlich geregelte Tätigkeitsbereich der Berufsdetektive

GewO § 249

  1. Die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse
  2. Die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen
  3. Die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren
  4. Die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen
  5. Die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern
  6. Die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen
  7. Der Schutz von Personen

Die im Abs.1 Z 2 angeführten Tätigkeiten dürfen nur soweit ausgeübt werden, als dadurch behördlichen Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die im Abs. 1 Z 7 angeführte Tätigkeit berechtigt auch zur Bewachung beweglicher Sachen, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen steht.

GewO §252 - Verschwiegenheit

Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.Die Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.